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Was istAntwort
Reiter: 1. Patient

Abrechnung

Kassenärztliche Formulare müssen in Deutschland seit dem 1. Oktober 2014 im Status-Feld nach folgenden Vorgaben bedruckt werden:[1]

1. Stelle (Versichertenstatus)

1



- Mitglied
3



- Familienangehöriger
5



- Rentner

2. Stelle (Besondere Personengruppen)



4

- BSHG (Bundessozialhilfegesetz) §264 SGB V


6

- BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges)


7

- SVA-Kennzeichnung, zwischenstaatlich


8

- SVA-Kennzeichnung, pauschal


9

- Leistungsempfänger nach §§ 4 und 6 AsylbLG

3. Stelle (DMP-Status)





1- Diabetes mellitus Typ2




2- Brustkrebs




3- Koronare Herzkrankheit




4- Diabetes mellitus Typ1




5- Asthma bronchiale




6- COPD (chronic obstructive pulmonal disease)




7- Chronische Herzinsuffizienz




8- Depression




9- Rückenschmerz

Zwischen den 3 Ziffern steht jeweils ein Leerzeichen. Wenn für die 2. und/oder 3. Ziffer kein Wert anzugeben ist, erscheint an deren Stelle ebenfalls ein Leerzeichen.

Die Zahlenangaben 4/6/7/8 in der früheren Status-Ergänzung (Ost-West-Status) entsprechen den Angaben der neuen zweiten Ziffer, die 1 und 9 für Ost/West-Bezeichnung entfallen ganz. Die nach Ost/West unterschiedenen Angaben zu den DMP (früher durch Buchstaben gekennzeichnet) werden jetzt gesamtdeutsch je DMP als genau zugeordnete Zahl dargestellt.

Gebührenordnung

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Abrechnung der ärztlichen Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland. Eine nach den Vorschriften der GOÄ erstellte Privatliquidation erhalten sowohl Privatpatienten, d. h. Patienten, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert oder unversichert sind und ihre Behandlung selbst bezahlen als auch gesetzlich Versicherte im Fall so genannter individueller Gesundheitsleistungen oder bei Wahl des Kostenerstattungsverfahrens.

Dagegen ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen nach dem fünften Sozialgesetzbuch durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab geregelt (§ 87 Abs. 2 SGB V). Die Abrechnung erfolgt hier nicht gegenüber den Versicherten, sondern über die Kassenärztliche Vereinigung mit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Versichertennummer
Kostentr.abr.ber.Der Kostenträger-Abrechnungsbereich gibt die vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Regelung an, auf dessen Basis eine Abrechnung vollzogen werden soll.    
Versicherten-IDUnveränderbarer und eindeutiger Teil der Krankenversichertennummer zur Identifikation des Versicherten.
Einlesung V-Karte
Abrechnungs-VKNR

Die Vertragskassennummer der Kassenärztlichen Vereinigungen (VKNR) identifiziert Krankenkassen für Abrechnungszwecke. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 15 der 1. Änderung des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern (Anlage 6 des Bundesmantelvertrages Ärzte vom 1. Juli 2018).

Die VKNR ist wie folgt aufgebaut:

1. und 2. Stelle: Nummer der KV-Abrechnungsstelle
3. bis 5. Stelle: Seriennummer der Krankenkasse innerhalb der Kassenart

Versicherungsbeginn
Versicherungsende
Versichertenstatus

1. Ziffer: Versichertenart (obligat)

1 = Mitglied

3 = Familienversicherter

5 = Rentner

Privattarif
Zus. Kostenträgerinfos
Abrechnungsgebietgibt an, zu welchem Abrechnungsgebiet eine erbrachte Leistung eines Arztes gehört. Die Eingruppierung hat Auswirkungen auf den Abrechnungsprozess. Jede KV legt fest, welche Leistung zu welchem Abrechnungsgebiet gehört.
WohnortkennzeichenDurch das Wohnortkennzeichen bzw. Regionalkennzeichen ist eine endgültige Zuordnung der 
Patientin/des Patienten möglich, da alle neu ausgegebenen KV-Karten mit einer WOK-Nummer 
bzw. einem Regionalkennzeichen versehen sind. Die WOK-Nummer muss immer fünfstellig sein 
und beginnt grundsätzlich mit der drei Nullen (000**)
DMP-Kennzeichen

Disease Management Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen, die vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zuzulassen sind.

Die Behandlungs- und Betreuungsprozesse von Patienten werden über den gesamten Verlauf einer (chronischen) Krankheit und über die Grenzen der einzelnen Leistungserbringer hinweg koordiniert und auf der Grundlage wissenschaftlich gesicherter aktueller Erkenntnisse (medizinische Evidenz) optimiert.

DMP - Grundlegende Informationen - www.bundesamtsozialesicherung.de

Besondere Personengruppe

2. Ziffer: Besondere Personengruppe (optional)

4 = BSHG (Bundessozialhilfegesetz) § 264 SGB V

6 = BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges)

7 = SVA-Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht: - Personen mit Wohnsitz im Inland, Abrechnung nach Aufwand

8= SVA-Kennzeichnung, pauschal




Reiter: 2. Auftrag

Notfall

Befundübermittlung eilt 

Weiterüberweisung

Behandlungsart

Unfall, Unfallfolgen 

Kontrolluntersuchung bekannte Infektion 

Behandlung gemäß § 116b SGB V Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V ist ein spezifisches Versorgungsangebot für Patienten mit bestimmten seltenen oder komplexen Krankheiten, mit dem Ziel, deren Versorgung zu verbessern.
eingeschränkter Leistungsanspruch gemäß § 16 Abs. 3a SGB VGemäß § 16 Abs. 3a SGB V sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach §§ 25 und 26 erforderlich sind, vom Ruhen der Mitgliedschaft ausgenommen.
Veranlassungsgrund

Spezifizierung des Veranlassungsgrundes

Ausnahmekennziffer

Angaben für Muster 06 (Überweisungsschein)

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