Bereich Auftrag erstellen

Reiter: 1. Patient

Abrechnung

In diesem Feld wählen Sie aus, welche Abrechnungsart für den Patienten in Frage kommt.
-Kassenpatient
-Privatpatient
-Einsender
-anderer Rechnungsempfänger

Gebührenordnung

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Abrechnung der ärztlichen Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland. Eine nach den Vorschriften der GOÄ erstellte Privatliquidation erhalten sowohl Privatpatienten, d.h. Patienten, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert oder unversichert sind und ihre Behandlung selbst bezahlen als auch gesetzlich Versicherte im Fall so genannter individueller Gesundheitsleistungen oder bei Wahl des Kostenerstattungsverfahrens.

Dagegen ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen nach dem fünften Sozialgesetzbuch durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab geregelt (§ 87 Abs. 2 SGB V). Die Abrechnung erfolgt hier nicht gegenüber den Versicherten, sondern über die Kassenärztliche Vereinigung mit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Versichertennummer

Die Krankenversichertennummer dient zur Identifikation des Versicherten bei einer Krankenversicherung. Anders als die Versicherten ID besteht diese nur aus Nummern. Wie zum Beispiel für die, welche bei der Bundespolizei oder Bundeswehr tätig sind.

Kostentr.abr.ber.

Der Kostenträger-Abrechnungsbereich gibt die vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Regelung an, auf dessen Basis eine Abrechnung vollzogen werden soll.

Versicherten-ID

Unveränderbarer und eindeutiger Teil der Krankenversichertennummer zur Identifikation des Versicherten. Bestehend aus einem Buchstaben am Anfang und gefolgt von 8 Ziffern und einer Prüfziffer am Ende.

Bsp: A123456789

Einlesung V-Karte

Die Versichertenkarte muss vor Ort immer eingelesen werden. Für die telefonische Konsultation sowie für Folgerezepte nach telefonischer Anamnese, Überweisungen und Folgeverordnungen ist dies nicht notwendig, wenn der Patient in dem zurückliegenden Quartal (01.01.2021-31.03.2021) mindestens einmal in der Praxis war. In diesen Fällen übernimmt die Praxis die Versichertendaten aus der Patientenakte.

Abrechnungs-VKNR

Die Vertragskassennummer der Kassenärztlichen Vereinigungen (VKNR) identifiziert Krankenkassen für Abrechnungszwecke. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 15 der 1. Änderung des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern (Anlage 6 des Bundesmantelvertrages Ärzte vom 1. Juli 2018).

Die VKNR ist wie folgt aufgebaut:

1. und 2. Stelle: Nummer der KV-Abrechnungsstelle
3. bis 5. Stelle: Seriennummer der Krankenkasse innerhalb der Kassenart


Versicherungsbeginn

Versicherungsbeginn laut eGK

Versicherungsende

Versicherungsende laut eGK

Versichertenstatus

Der Status des Patienten (z.B. Kind =Familienversichert) wird durch einen Zahlencode definiert, der für den Versicherten eingetragen wird. Der Status hat nur eine buchhalterische und statistische Bedeutung für die Abrechnung mit den Krankenkassen.

Der Status sagt nichts über den Leistungsanspruch der Versicherten aus.

Schlüssel: 
1 = Mitglied
3 = Familienversicherter
5 = Rentner


Privattarif

-KVB
-Postbeamtenprivat
-Privatverischert

Zus. Kostenträgerinfos

ist ein Freitext, welcher als zusätzliche Information für die Abrechnung dient.

Abrechnungsgebiet

gibt an, zu welchem Abrechnungsgebiet eine erbrachte Leistung eines Arztes gehört. Die Eingruppierung hat Auswirkungen auf den Abrechnungsprozess. Jede KV legt fest, welche Leistung zu welchem Abrechnungsgebiet gehört.

Wohnortkennzeichen

Durch das Wohnortkennzeichen bzw. Regionalkennzeichen ist eine endgültige Zuordnung der Patientin/des Patienten möglich, da alle neu ausgegebenen KV-Karten mit einer WOK-Nummer bzw. einem Regionalkennzeichen versehen sind. Die WOK-Nummer muss immer fünfstellig sein und beginnt grundsätzlich mit der drei Nullen (000**)

DMP-Kennzeichen

Disease Management Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen, die vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zuzulassen sind.

Die Behandlungs- und Betreuungsprozesse von Patienten werden über den gesamten Verlauf einer (chronischen) Krankheit und über die Grenzen der einzelnen Leistungserbringer hinweg koordiniert und auf der Grundlage wissenschaftlich gesicherter aktueller Erkenntnisse (medizinische Evidenz) optimiert.


DMP - Grundlegende Informationen - www.bundesamtsozialesicherung.de

Besondere Personengruppe

Bei den besonderen Personengruppen handelt es sich um Versicherte, die sich nicht in einem regulären Versicherungsverhältnis mit einer gesetzlichen Krankenkasse befinden. Vorsorgeuntersuchungsleistungen dieser Patienten werden zum Teil nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet. In den begleitenden Bestimmungen des EBM ist grundsätzlich geregelt, dass eine Gebührenordnungsposition (GOP) nur dann berechnungsfähig ist, wenn deren obligater Leistungsinhalt vollständig erbracht wird.

Schlüssel:

4 = BSHG (Bundessozialhilfegesetz) § 264 SGB V
6 = BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges)
7 = SVA-Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht: - Personen mit Wohnsitz im Inland, Abrechnung nach Aufwand
8= SVA-Kennzeichnung, pauschal


Reiter: 2. Auftrag

Übernahme vorheriger Auftrag

Es können die kompletten Daten eines vorherigen Auftrags übernommen werden. Hier werden sowohl die Abrechnungsdaten, als auch die Laborleistungen aus dem ausgewählten Auftrag übernommen. Vorher gemachte Angaben z.B. zur Abrechnung werden hierdurch überschrieben.

nur Laborleistungen des Auftrags übernehmen

Bei Auswahl der Checkbox werden nur die Laborleistungen des ausgewählten Autrags übernommen. Vorher gemachte Angaben z.B. zur Abrechnung bleiben bestehen und werden nicht überschrieben.

Notfall

Ein Laborauftrag ist nur als „Notfall“ zu kennzeichnen, wenn die Probe vorgezogen werden soll, da das Ergebnis so schnell wie möglich vorliegen muss.

Bsp: hoher Quick/ Crp Wert für eine Krankenhauseinweisung.

Befundübermittlung eilt

Ein Laborauftrag ist nur als „eilig“ zu kennzeichnen, wenn das Ergebnis so schnell wie möglich übermittelt werden soll.

Bsp: Befundauskunft per Telefon oder Fax.


Weiterüberweisung

Der eine Auftragsleistung ausführende Arzt ist berechtigt, Teile dieses Auftrages, die er selbst nicht erbringen kann, von einem anderen Arzt als Auftragsleistung erbringen zu lassen. In diesem Fall hat er ebenfalls einen Überweisungsschein nach dem Muster 10 auszustellen und die betreffenden Angaben zu machen, insbesondere die Angaben des Erstveranlassers zu übernehmen und dessen Arzt- und Betriebsstättennummer im betreffenden Feld anzugeben.

Behandlungsart

Bei dem Anlass der Überweisung kann der überweisende Arzt ankreuzen, ob es um eine Überweisung zu einer kurativen oder zu einer präventiven Behandlung geht. Kurativ ist hierbei mit „heilend“ gleichzusetzen und meint, dass man eine Behandlung mit der Heilungsabsicht einer Erkrankung durchführen möchte. Präventiv bedeutet „vorbeugend“, somit hat die Behandlung also zum Ziel, eine Erkrankung vorzubeugen.

Unfall, Unfallfolgen

Das Ankreuzfeld "Unfall/Unfallfolgen" ist nicht bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten usw. zu verwenden, sondern nur bei sonstigen Unfällen (zum Beispiel Haus-, Sport-, Verkehrsunfällen).

Kontrolluntersuchung bekannte Infektion

Kontrolluntersuchung einer bekannten Infektion werden direkte oder indirekte Nachweise von Krankheitserregern im Rahmen einer Kontrolluntersuchung bei einer bereits bekannten Infektion beauftragt, ist das Feld „Kontrolluntersuchung einer bekannten Infektion“ anzukreuzen. Im Freitextfeld „Be-fund/Medikation“ ist zudem der Sachverhalt zu erläutern. Erkrankungen mit Meldepflicht sind § 7 Infektionsschutzgesetz zu entnehmen.

Behandlung gemäß § 116b SGB V

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V ist ein spezifisches Versorgungsangebot für Patienten mit bestimmten seltenen oder komplexen Krankheiten, mit dem Ziel, deren Versorgung zu verbessern.

SER "Soziales Entschädigungsrecht"

Bei Vorliegen einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung (Schädigungsfolge) ist dies entsprechend zu kennzeichnen. Darunter werden alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen verstanden, die im Zusammenhang mit Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, der Ableistung des Zivildienstes und Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe stehen und für die eine Schädigungsfolge von der Verwaltungsbehörde anerkannt ist. Vor dem 31.12.2023 anerkannte gesundheitlichen Schädigungen auf Grundlage folgender bis dahin geltender Entschädigungsgesetze:

  • Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Opferentschädigungsgesetz (OEG)
  • Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie
  • Zivildienstgesetz (ZDG)

erhalten ebenfalls diese Kennzeichnung.
Der Patient hat dem verordnenden Vertragsarzt einen Nachweis über die anerkannte Schädigungsfolge bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorzulegen.
Eine Verordnung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts ist auf die anerkannte Schädigungsfolge beschränkt und von der Zuzahlung befreit.

eingeschränkter Leistungsanspruch gemäß § 16 Abs. 3a SGB V

Gemäß § 16 Abs. 3a SGB V sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach §§ 25 und 26 erforderlich sind, vom Ruhen der Mitgliedschaft ausgenommen.

Veranlassungsgrund

je nach medizinischer Indikation (Diagnose)

Spezifizierung des Veranlassungsgrundes

je nach medizinischer Indikation (Diagnose)

Ausnahmekennziffer

Ausnahmekennziffern sind im Zusammenhang mit bestimmten Indikationen entsprechend zu hinterlegen. Diese Ausnahmekennziffern sind an bestimmte Laboruntersuchungen gekoppelt. Diese Laboruntersuchungen bleiben bei der Berechnung der Laborkosten pro Behandlungsfall unberücksichtigt. Darüberhinausgehende Laboruntersuchungen können jedoch angefordert werden.

Angaben für Muster 06 (Überweisungsschein)

Ausführung von Auftragsleistungen: Der überweisende Arzt kreuzt dieses Feld an und trägt in das Feld „Auftrag“ die gewünschten Leistungen ein. Bei einem Definitionsauftrag definiert der Überweiser in dem Feld „Auftrag“ die Leistungen nach Art und Umfang, beispielsweise „Röntgen rechter Fuß“. Für die Notwendigkeit der Auftragserteilung ist der überweisende Arzt verantwortlich. Der auftragsausführende Arzt muss Rücksprache mit dem Überweiser halten, wenn er eine andere als die in Auftrag gegebene Leistung für medizinisch zweckmäßig, ausreichend und notwendig hält. Ist der überweisende Arzt einverstanden, vermerkt der auftragsausführende Arzt die Änderung auf dem Überweisungsschein. Nur in diesem Fall darf der auftragsausführende Arzt eine andere, als die ursprünglich geforderte Leistung durchführen.


Konsiliaruntersuchung: kreuzt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein das Feld „Konsiliaruntersuchung“ an, welche ausschließlich zur Erbringung diagnostischer Leistungen dient. Sie gibt dem überweisenden Arzt die Möglichkeit, die Überweisung auf die Klärung einer Verdachtsdiagnose einzugrenzen.


Mitbehandlung oder Weiterbehandlung: Der überweisende Arzt kreuzt auf dem Überweisungsschein das Feld „Mit-/Weiterbehandlung“ an. Die Überweisung zur Mitbehandlung erfolgt zur gebietsbezogenen Erbringung begleitender oder ergänzender diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen, über deren Art und Umfang der Vertragsarzt, an den überwiesen wurde, entscheidet. Bei einer Überweisung zur Weiterbehandlung wird die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen.

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