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Was istAntwort
Reiter: 1. Patient

Abrechnung

Kassenärztliche Formulare müssen in Deutschland seit dem 1. Oktober 2014 im Status-Feld nach folgenden Vorgaben bedruckt werden:[1]

1. Stelle (Versichertenstatus)

1



- Mitglied
3



- Familienangehöriger
5



- Rentner

2. Stelle (Besondere Personengruppen)



4

- BSHG (Bundessozialhilfegesetz) §264 SGB V


6

- BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges)


7

- SVA-Kennzeichnung, zwischenstaatlich


8

- SVA-Kennzeichnung, pauschal


9

- Leistungsempfänger nach §§ 4 und 6 AsylbLG

3. Stelle (DMP-Status)





1- Diabetes mellitus Typ2




2- Brustkrebs




3- Koronare Herzkrankheit




4- Diabetes mellitus Typ1




5- Asthma bronchiale




6- COPD (chronic obstructive pulmonal disease)




7- Chronische Herzinsuffizienz




8- Depression




9- Rückenschmerz

Zwischen den 3 Ziffern steht jeweils ein Leerzeichen. Wenn für die 2. und/oder 3. Ziffer kein Wert anzugeben ist, erscheint an deren Stelle ebenfalls ein Leerzeichen.

Die Zahlenangaben 4/6/7/8 in der früheren Status-Ergänzung (Ost-West-Status) entsprechen den Angaben der neuen zweiten Ziffer, die 1 und 9 für Ost/West-Bezeichnung entfallen ganz. Die nach Ost/West unterschiedenen Angaben zu den DMP (früher durch Buchstaben gekennzeichnet) werden jetzt gesamtdeutsch je DMP als genau zugeordnete Zahl dargestellt.

Gebührenordnung

Die   Gebührenordnung für Ärzte   (GOÄ) regelt die Abrechnung der ärztlichen Leistungen außerhalb der   vertragsärztlichen Versorgung   in Deutschland. Eine nach den Vorschriften der GOÄ erstellte   Privatliquidation   erhalten sowohl   Privatpatienten, d.  hh.   Patienten, die bei einer   privaten Krankenversicherung   versichert oder unversichert sind und ihre Behandlung selbst bezahlen als auch gesetzlich Versicherte im Fall so genannter   individueller Gesundheitsleistungen   oder bei Wahl des   Kostenerstattungsverfahrens.

Dagegen ist die Vergütung   vertragsärztlicher Leistungen   nach dem   fünften Sozialgesetzbuch   durch den   Einheitlichen Bewertungsmaßstab   geregelt (§ 87 § 87 Abs. 2 SGB V). Die Abrechnung erfolgt hier nicht gegenüber den Versicherten, sondern über die   Kassenärztliche Vereinigung   mit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Approbierte Ärzte dürfen in Deutschland keine selbst kalkulierten Honorare für medizinische Leistungen verlangen, sondern sind nach dem ärztlichen Berufsrecht, konkretisiert durch die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung, an die GOÄ gebunden. Ihr von der Berufsausübungsfreiheit umfasstes Preisbestimmungsrecht unterliegt jedoch geringeren Einschränkungen als im System der gesetzlichen Krankenversicherung, das im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit der Versicherten und die Sicherstellung ihrer Versorgung Marktmechanismen weitgehend ausschaltet.[1] Einschränkungen des Rechts zur Entgeltforderung sind nur dort gerechtfertigt, wo die Gebührenordnung dem Gemeinwohlbelang eines Ausgleichs der berechtigten Interessen der Leistungserbringer und der Patienten dient.[2] Die GOÄ ähnelt hierin den Gebührenordnungen anderer freier Berufe, z. B. von Rechtsanwälten und Architekten.

Versichertennummer
Kostentr.abr.ber.Der Kostenträger-Abrechnungsbereich gibt die vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Regelung an, auf dessen Basis eine Abrechnung vollzogen werden soll.   → siehe KBV_ITA_VGEX_Anforderungskatalog_KVDT.pdf  
Versicherten-IDUnveränderbarer und eindeutiger Teil der   Krankenversichertennummer   zur Identifikation des Versicherten.
Einlesung V-Karte
Abrechnungs-VKNR

Die   Vertragskassennummer   der   Kassenärztlichen Vereinigungen   (VKNR) identifiziert   Krankenkassen   für Abrechnungszwecke. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 15 § 15 der 1. Änderung des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern (Anlage 6 des   Bundesmantelvertrages   Ärzte vom 1. Juli 2018).

Die VKNR ist wie folgt aufgebaut:

1. und 2. Stelle: Nummer der KV-Abrechnungsstelle
3. bis 5. Stelle: Seriennummer der Krankenkasse innerhalb der Kassenart

Versicherungsbeginn
Versicherungsende
Versichertenstatus

1. Ziffer: Versichertenart (obligat)

1 = Mitglied

3 = Familienversicherter

5 = Rentner

Privattarif
Zus. Kostenträgerinfos
Abrechnungsgebietgibt an, zu welchem Abrechnungsgebiet eine erbrachte Leistung eines Arztes gehört. Die Eingruppierung hat Auswirkungen auf den Abrechnungsprozess. Jede KV legt fest, welche Leistung zu welchem Abrechnungsgebiet gehört.
WohnortkennzeichenDurch das Wohnortkennzeichen bzw. Regionalkennzeichen ist eine endgültige Zuordnung der 
Patientin/des Patienten möglich, da alle neu ausgegebenen KV-Karten mit einer WOK-Nummer 
bzw. einem Regionalkennzeichen versehen sind. Die WOK-Nummer muss immer fünfstellig sein 
und beginnt grundsätzlich mit der drei Nullen (000**)
DMP-Kennzeichen

Disease Management Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen, die vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zuzulassen sind.

Die Behandlungs- und Betreuungsprozesse von Patienten werden über den gesamten Verlauf einer (chronischen) Krankheit und über die Grenzen der einzelnen Leistungserbringer hinweg koordiniert und auf der Grundlage wissenschaftlich gesicherter aktueller Erkenntnisse (medizinische Evidenz) optimiert.

DMP - Grundlegende Informationen - www.bundesamtsozialesicherung.de

Besondere Personengruppe

2. Ziffer: Besondere Personengruppe (optional)

4 = BSHG (Bundessozialhilfegesetz) § 264 SGB V

6 = BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges)

7 = SVA-Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht: - Personen mit Wohnsitz im Inland, Abrechnung nach Aufwand

8= SVA-Kennzeichnung, pauschal




Reiter: 2. Auftrag

Notfall

Befundübermittlung eilt 

Weiterüberweisung

Behandlungsart

Unfall, Unfallfolgen 

Kontrolluntersuchung bekannte Infektion 

Behandlung gemäß § 116b SGB V Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V ist ein spezifisches Versorgungsangebot für Patienten mit bestimmten seltenen oder komplexen Krankheiten, mit dem Ziel, deren Versorgung zu verbessern.
eingeschränkter Leistungsanspruch gemäß § 16 Abs. 3a SGB VGemäß § 16 Abs. 3a SGB V sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach §§ 25 und 26 erforderlich sind, vom Ruhen der Mitgliedschaft ausgenommen.
Veranlassungsgrund

Spezifizierung des Veranlassungsgrundes

Ausnahmekennziffer

Angaben für Muster 06 (Überweisungsschein)

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