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Unveränderbarer und eindeutiger Teil der Krankenversichertennummer zur Identifikation des Versicherten. Bestehend aus einem Buchstaben am Anfang und gefolgt von 9 8 Ziffern und einer Prüfziffer am Ende.
Bsp: A12345678A123456789
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Befundübermittlung
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eilt
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Ein Laborauftrag ist nur als „eilig“ zu kennzeichnen, wenn das Ergebnis so schnell wie möglich übermittelt werden soll.
Bsp: Befundauskunft per Telefon oder Fax.
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Weiterüberweisung
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Der eine Auftragsleistung ausführende Arzt ist berechtigt, Teile dieses Auftrages, die er selbst nicht erbringen kann, von einem anderen Arzt als Auftragsleistung erbringen zu lassen. In diesem Fall hat er ebenfalls einen Überweisungsschein nach dem Muster 10 auszustellen und die betreffenden Angaben zu machen, insbesondere die Angaben des Erstveranlassers zu übernehmen und dessen Arzt- und Betriebsstättennummer im betreffenden Feld anzugeben.
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Behandlungsart
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Bei dem Anlass der Überweisung kann der überweisende Arzt ankreuzen, ob es um eine Überweisung zu einer kurativen oder zu einer präventiven Behandlung geht. Kurativ ist hierbei mit „heilend“ gleichzusetzen und meint, dass man eine Behandlung mit der Heilungsabsicht einer Erkrankung durchführen möchte. Präventiv bedeutet „vorbeugend“, somit hat die Behandlung also zum Ziel, eine Erkrankung vorzubeugen.
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Unfall,
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Unfallfolgen
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Das Ankreuzfeld "Unfall/Unfallfolgen" ist nicht bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten usw. zu verwenden, sondern nur bei sonstigen Unfällen (zum Beispiel Haus-, Sport-, Verkehrsunfällen).
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Kontrolluntersuchung bekannte
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Infektion
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Kontrolluntersuchung einer bekannten Infektion werden direkte oder indirekte Nachweise von Krankheitserregern im Rahmen einer Kontrolluntersuchung bei einer bereits bekannten Infektion beauftragt, ist das Feld „Kontrolluntersuchung einer bekannten Infektion“ anzukreuzen. Im Freitextfeld „Be-fund/Medikation“ ist zudem der Sachverhalt zu erläutern. Erkrankungen mit Meldepflicht sind § 7 Infektionsschutzgesetz zu entnehmen.
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Behandlung gemäß § 116b SGB
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V
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Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V ist ein spezifisches Versorgungsangebot für Patienten mit bestimmten seltenen oder komplexen Krankheiten, mit dem Ziel, deren Versorgung zu verbessern.
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SER "Soziales Entschädigungsrecht"
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Bei Vorliegen einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung (Schädigungsfolge) ist dies entsprechend zu kennzeichnen. Darunter werden alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen verstanden, die im Zusammenhang mit Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, der Ableistung des Zivildienstes und Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe stehen und für die eine Schädigungsfolge von der Verwaltungsbehörde anerkannt ist. Vor dem 31.12.2023 anerkannte gesundheitlichen Schädigungen auf Grundlage folgender bis dahin geltender Entschädigungsgesetze:
- Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Opferentschädigungsgesetz (OEG)
- Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie
- Zivildienstgesetz (ZDG)
erhalten ebenfalls diese Kennzeichnung.
Der Patient hat dem verordnenden Vertragsarzt einen Nachweis über die anerkannte Schädigungsfolge bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorzulegen.
Eine Verordnung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts ist auf die anerkannte Schädigungsfolge beschränkt und von der Zuzahlung befreit.
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eingeschränkter Leistungsanspruch gemäß § 16 Abs. 3a SGB V
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Gemäß § 16 Abs. 3a SGB V sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach §§ 25 und 26 erforderlich sind, vom Ruhen der Mitgliedschaft ausgenommen.
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Veranlassungsgrund
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je nach medizinischer Indikation (Diagnose)
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Spezifizierung des Veranlassungsgrundes
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je nach medizinischer Indikation (Diagnose)
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Ausnahmekennziffer
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Ausnahmekennziffern sind im Zusammenhang mit bestimmten Indikationen entsprechend zu hinterlegen. Diese Ausnahmekennziffern sind an bestimmte Laboruntersuchungen gekoppelt. Diese Laboruntersuchungen bleiben bei der Berechnung der Laborkosten pro Behandlungsfall unberücksichtigt. Darüberhinausgehende Laboruntersuchungen können jedoch angefordert werden.
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Angaben für Muster 06 (Überweisungsschein)
Ausführung von Auftragsleistungen: Der überweisende Arzt kreuzt dieses Feld an und trägt in das Feld „Auftrag“ die gewünschten Leistungen ein. Bei einem Definitionsauftrag definiert der Überweiser in dem Feld „Auftrag“ die Leistungen nach Art und Umfang, beispielsweise „Röntgen rechter Fuß“. Für die Notwendigkeit der Auftragserteilung ist der überweisende Arzt verantwortlich. Der auftragsausführende Arzt muss Rücksprache mit dem Überweiser halten, wenn er eine andere als die in Auftrag gegebene Leistung für medizinisch zweckmäßig, ausreichend und notwendig hält. Ist der überweisende Arzt einverstanden, vermerkt der auftragsausführende Arzt die Änderung auf dem Überweisungsschein. Nur in diesem Fall darf der auftragsausführende Arzt eine andere, als die ursprünglich geforderte Leistung durchführen.
Konsiliaruntersuchung: kreuzt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein das Feld „Konsiliaruntersuchung“ an, welche ausschließlich zur Erbringung diagnostischer Leistungen dient. Sie gibt dem überweisenden Arzt die Möglichkeit, die Überweisung auf die Klärung einer Verdachtsdiagnose einzugrenzen.
Mitbehandlung oder Weiterbehandlung: Der überweisende Arzt kreuzt auf dem Überweisungsschein das Feld „Mit-/Weiterbehandlung“ an. Die Überweisung zur Mitbehandlung erfolgt zur gebietsbezogenen Erbringung begleitender oder ergänzender diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen, über deren Art und Umfang der Vertragsarzt, an den überwiesen wurde, entscheidet. Bei einer Überweisung zur Weiterbehandlung wird die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen.