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Bereich Auftrag erstellen | |||||||||||||
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Reiter: 1. Patient | |||||||||||||
Abrechnung |
-Kassenpatient
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Gebührenordnung |
Dagegen ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen nach dem fünften Sozialgesetzbuch durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab geregelt (§ 87 Abs. 2 SGB V). Die Abrechnung erfolgt hier nicht gegenüber den Versicherten, sondern über die Kassenärztliche Vereinigung mit der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Versichertennummer |
Wie zum Beispiel für die, welche bei der Bundespolizei oder Bundeswehr tätig sind. | ||||||||||||
Kostentr.abr.ber. |
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Versicherten-ID |
Bestehend aus einem Buchstaben am Anfang und gefolgt von 9 Ziffern. Bsp: A12345678
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Einlesung V-Karte |
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Abrechnungs-VKNR |
Die VKNR ist wie folgt aufgebaut: 1. und 2. Stelle: Nummer der KV-Abrechnungsstelle
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Versicherungsbeginn |
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Versicherungsende |
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Versichertenstatus |
Der Status sagt nichts über den Leistungsanspruch der Versicherten aus. Schlüssel:
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Privattarif |
-Postbeamtenprivat -Privatverischert
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Zus. Kostenträgerinfos |
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Abrechnungsgebiet |
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Wohnortkennzeichen |
Patientin/des Patienten möglich, da alle neu ausgegebenen KV-Karten mit einer WOK-Nummer bzw. einem Regionalkennzeichen versehen sind. Die WOK-Nummer muss immer fünfstellig sein und beginnt grundsätzlich mit der drei Nullen (000**)
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DMP-Kennzeichen |
Die Behandlungs- und Betreuungsprozesse von Patienten werden über den gesamten Verlauf einer (chronischen) Krankheit und über die Grenzen der einzelnen Leistungserbringer hinweg koordiniert und auf der Grundlage wissenschaftlich gesicherter aktueller Erkenntnisse (medizinische Evidenz) optimiert.
DMP - Grundlegende Informationen - www.bundesamtsozialesicherung.de | ||||||||||||
Besondere Personengruppe |
Schlüssel: 4 = BSHG (Bundessozialhilfegesetz) § 264 SGB V | ||||||||||||
Reiter: 2. Auftrag | |||||||||||||
Übernahme vorheriger Auftrag |
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nur Laborleistungen des Auftrags übernehmen |
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Notfall |
Bsp: hoher Quick/ Crp Wert für eine Krankenhauseinweisung.
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Befundübermittlung eilt |
Bsp: Befundauskunft per Telefon oder Fax.
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Weiterüberweisung |
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Behandlungsart |
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Unfall, Unfallfolgen |
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Kontrolluntersuchung bekannte Infektion |
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Behandlung gemäß § 116b SGB V |
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eingeschränkter Leistungsanspruch gemäß § 16 Abs. 3a SGB V |
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Veranlassungsgrund |
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Spezifizierung des Veranlassungsgrundes |
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Ausnahmekennziffer |
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Angaben für Muster 06 (Überweisungsschein) | Ausführung von Auftragsleistungen: Der überweisende Arzt kreuzt dieses Feld an und trägt in das Feld „Auftrag“ die gewünschten Leistungen ein. Bei einem Definitionsauftrag definiert der Überweiser in dem Feld „Auftrag“ die Leistungen nach Art und Umfang, beispielsweise „Röntgen rechter Fuß“. Für die Notwendigkeit der Auftragserteilung ist der überweisende Arzt verantwortlich. Der auftragsausführende Arzt muss Rücksprache mit dem Überweiser halten, wenn er eine andere als die in Auftrag gegebene Leistung für medizinisch zweckmäßig, ausreichend und notwendig hält. Ist der überweisende Arzt einverstanden, vermerkt der auftragsausführende Arzt die Änderung auf dem Überweisungsschein. Nur in diesem Fall darf der auftragsausführende Arzt eine andere, als die ursprünglich geforderte Leistung durchführen. Konsiliaruntersuchung: kreuzt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein das Feld „Konsiliaruntersuchung“ an, welche ausschließlich zur Erbringung diagnostischer Leistungen dient. Sie gibt dem überweisenden Arzt die Möglichkeit, die Überweisung auf die Klärung einer Verdachtsdiagnose einzugrenzen. Mitbehandlung oder Weiterbehandlung: Der überweisende Arzt kreuzt auf dem Überweisungsschein das Feld „Mit-/Weiterbehandlung“ an. Die Überweisung zur Mitbehandlung erfolgt zur gebietsbezogenen Erbringung begleitender oder ergänzender diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen, über deren Art und Umfang der Vertragsarzt, an den überwiesen wurde, entscheidet. Bei einer Überweisung zur Weiterbehandlung wird die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen. |