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Was istAntwort
Reiter: 1. Patient

Abrechnung

Kassenärztliche Formulare müssen in Deutschland seit dem 1. Oktober 2014 im Status-Feld nach folgenden Vorgaben bedruckt werden:[1]

1. Stelle (Versichertenstatus)

1



- Mitglied
3



- Familienangehöriger
5



- Rentner

2. Stelle (Besondere Personengruppen)



4

- BSHG (Bundessozialhilfegesetz) §264 SGB V


6

- BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges)


7

- SVA-Kennzeichnung, zwischenstaatlich


8

- SVA-Kennzeichnung, pauschal


9

- Leistungsempfänger nach §§ 4 und 6 AsylbLG

3. Stelle (DMP-Status)





1- Diabetes mellitus Typ2




2- Brustkrebs




3- Koronare Herzkrankheit




4- Diabetes mellitus Typ1




5- Asthma bronchiale




6- COPD (chronic obstructive pulmonal disease)




7- Chronische Herzinsuffizienz




8- Depression




9- Rückenschmerz

Zwischen den 3 Ziffern steht jeweils ein Leerzeichen. Wenn für die 2. und/oder 3. Ziffer kein Wert anzugeben ist, erscheint an deren Stelle ebenfalls ein Leerzeichen.

Die Zahlenangaben 4/6/7/8 in der früheren Status-Ergänzung (Ost-West-Status) entsprechen den Angaben der neuen zweiten Ziffer, die 1 und 9 für Ost/West-Bezeichnung entfallen ganz. Die nach Ost/West unterschiedenen Angaben zu den DMP (früher durch Buchstaben gekennzeichnet) werden jetzt gesamtdeutsch je DMP als genau zugeordnete Zahl dargestellt.

Gebührenordnung

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Abrechnung der ärztlichen Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland. Eine nach den Vorschriften der GOÄ erstellte Privatliquidation erhalten sowohl Privatpatienten, d. h. Patienten, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert oder unversichert sind und ihre Behandlung selbst bezahlen als auch gesetzlich Versicherte im Fall so genannter individueller Gesundheitsleistungen oder bei Wahl des Kostenerstattungsverfahrens.

Dagegen ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen nach dem fünften Sozialgesetzbuch durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab geregelt (§ 87 Abs. 2 SGB V). Die Abrechnung erfolgt hier nicht gegenüber den Versicherten, sondern über die Kassenärztliche Vereinigung mit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Versichertennummer

Die Krankenversichertennummer dient zur Identifikation des Versicherten bei einer Krankenversicherung. Anders als die Versicherten ID besteht diese nur aus Nummern

Wie zum Beispiel für die, welche bei der Bundespolizei oder Bundeswehr tätig sind.

Kostentr.abr.ber.Der Kostenträger-Abrechnungsbereich gibt die vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Regelung an, auf dessen Basis eine Abrechnung vollzogen werden soll.    
Versicherten-ID

Unveränderbarer und eindeutiger Teil der Krankenversichertennummer zur Identifikation des Versicherten.

Bestehend aus einem Buchstaben am Anfang und gefolgt von 9 Ziffern.

Bsp: A12345678

Einlesung V-Karte

Die Versichertenkarte muss vor Ort immer eingelesen werden. Für die telefonische Konsultation sowie für Folgerezepte nach telefonischer Anamnese, Überweisungen und Folgeverordnungen ist dies nicht notwendig, wenn der Patient in dem zurückliegenden Quartal (01.01.2021-31.03.2021) mindestens einmal in der Praxis war. In diesen Fällen übernimmt die Praxis die Versichertendaten aus der Patientenakte.

Abrechnungs-VKNR

Die Vertragskassennummer der Kassenärztlichen Vereinigungen (VKNR) identifiziert Krankenkassen für Abrechnungszwecke. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 15 der 1. Änderung des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern (Anlage 6 des Bundesmantelvertrages Ärzte vom 1. Juli 2018).

Die VKNR ist wie folgt aufgebaut:

1. und 2. Stelle: Nummer der KV-Abrechnungsstelle
3. bis 5. Stelle: Seriennummer der Krankenkasse innerhalb der Kassenart

VersicherungsbeginnAb einer Beschäftigung über 450 euro ist man Pflichtverischert
VersicherungsendeDie Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds.
Versichertenstatus

1. Ziffer: Versichertenart (obligat)

1 = Mitglied

3 = Familienversicherter

5 = Rentner

Privattarif

Privat versichern kann sich nur, wer nicht versicherungspflichtig ist: Das sind Selbstständige, Beamte und alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze von 62.550 Euro pro Jahr.

In der privaten KV gilt das Prinzip der Kostenrückerstattung. Der behandelnde Arzt stellt dem Versicherten eine Rechnung über die Kosten der Behandlung aus, welche dieser zunächst selbst zahlt. Anschließend reicht er diese bei seiner privaten Krankenversicherung ein. Dort wird die Rechnung geprüft und die Kosten für versicherte Behandlungen werden dem Versicherten erstattet.

Zus. Kostenträgerinfos


Abrechnungsgebietgibt an, zu welchem Abrechnungsgebiet eine erbrachte Leistung eines Arztes gehört. Die Eingruppierung hat Auswirkungen auf den Abrechnungsprozess. Jede KV legt fest, welche Leistung zu welchem Abrechnungsgebiet gehört.
WohnortkennzeichenDurch das Wohnortkennzeichen bzw. Regionalkennzeichen ist eine endgültige Zuordnung der 
Patientin/des Patienten möglich, da alle neu ausgegebenen KV-Karten mit einer WOK-Nummer 
bzw. einem Regionalkennzeichen versehen sind. Die WOK-Nummer muss immer fünfstellig sein 
und beginnt grundsätzlich mit der drei Nullen (000**)
DMP-Kennzeichen

Disease Management Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen, die vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zuzulassen sind.

Die Behandlungs- und Betreuungsprozesse von Patienten werden über den gesamten Verlauf einer (chronischen) Krankheit und über die Grenzen der einzelnen Leistungserbringer hinweg koordiniert und auf der Grundlage wissenschaftlich gesicherter aktueller Erkenntnisse (medizinische Evidenz) optimiert.

DMP - Grundlegende Informationen - www.bundesamtsozialesicherung.de

Besondere Personengruppe

2. Ziffer: Besondere Personengruppe (optional)

4 = BSHG (Bundessozialhilfegesetz) § 264 SGB V

6 = BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges)

7 = SVA-Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht: - Personen mit Wohnsitz im Inland, Abrechnung nach Aufwand

8= SVA-Kennzeichnung, pauschal




Reiter: 2. Auftrag

Notfall

Ein Laborauftrag ist nur als „Notfall“ zu kennzeichnen, wenn die Probe vorgezogen werden soll, da das Ergebnis so schnell wie möglich vorliegen muss.s

Bsp: hoher Quick/ Crp Wert für eine Krankenhauseinweisung.


Befundübermittlung eilt 

Ein Laborauftrag ist nur als „eilig“ zu kennzeichnen, wenn das Ergebnis so schnell wie möglich übermittelt werden soll.

Bsp: Befundauskunft per Telefon oder Fax.


Weiterüberweisung

Der eine Auftragsleistung ausführende Arzt ist berechtigt, Teile dieses Auftrages, die er selbst nicht erbringen kann, von einem anderen Arzt als Auftragsleistung erbringen zu lassen.In diesem Fall hat er ebenfalls einen Überweisungsschein nach dem Muster 10 auszustellen und die betreffenden Angaben zu machen, insbesondere die Angaben des Erstveranlassers zu übernehmen und dessen Arzt- und Betriebsstättennummer im betreffenden Feld anzugeben.


Behandlungsart

Bei dem Anlass der Überweisung kann der überweisende Arzt ankreuzen, ob es um eine Überweisung zu einer kurativen oder zu einer präventiven Behandlung geht. Kurativ ist hierbei mit „heilend“ gleichzusetzen und meint, dass man eine Behandlung mit der Heilungsabsicht einer Erkrankung durchführen möchte. Präventiv bedeutet „vorbeugend“, somit hat die Behandlung also zum Ziel, eine Erkrankung vorzubeugen.


Unfall, Unfallfolgen 

Das Ankreuzfeld "Unfall/Unfallfolgen" ist nicht bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten usw. zu verwenden, sondern nur bei sonstigen Unfällen (zum Beispiel Haus-, Sport-, Verkehrsunfällen).


Kontrolluntersuchung bekannte Infektion 

Kontrolluntersuchung einer bekannten Infektion werden direkte oder indirekte Nachweise von Krankheitserregern im Rahmen einer Kontrolluntersuchung bei einer bereits bekannten Infektion beauftragt, ist das Feld „Kontrolluntersuchung einer bekannten Infektion“ anzukreuzen. Im Freitextfeld „Be-fund/Medikation“ ist zudem der Sachverhalt zu erläutern. Erkrankungen mit Meldepflicht sind § 7 Infektionsschutzgesetz zu entnehmen.


Behandlung gemäß § 116b SGB V Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V ist ein spezifisches Versorgungsangebot für Patienten mit bestimmten seltenen oder komplexen Krankheiten, mit dem Ziel, deren Versorgung zu verbessern.
eingeschränkter Leistungsanspruch gemäß § 16 Abs. 3a SGB VGemäß § 16 Abs. 3a SGB V sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach §§ 25 und 26 erforderlich sind, vom Ruhen der Mitgliedschaft ausgenommen.
Veranlassungsgrund

Spezifizierung des Veranlassungsgrundes

Ausnahmekennziffer

Ausnahmekennziffern sind im Zusammenhang mit bestimmten Indikationen entsprechend zu hinterlegen. Diese Ausnahmekennziffern sind an bestimmte Laboruntersuchungen gekoppelt. Diese Laboruntersuchungen bleiben bei der Berechnung der Laborkosten pro Behandlungsfall unberücksichtigt. Darüberhinausgehende Laboruntersuchungen können jedoch angefordert werden.


Angaben für Muster 06 (Überweisungsschein)

Ausführung von Auftragsleistungen: Der überweisende Arzt kreuzt dieses Feld an und trägt in das Feld „Auftrag“ die gewünschten Leistungen ein. Bei einem Definitionsauftrag definiert der Überweiser in dem Feld „Auftrag“ die Leistungen nach Art und Umfang, beispielsweise „Röntgen rechter Fuß“. Für die Notwendigkeit der Auftragserteilung ist der überweisende Arzt verantwortlich. Der auftragsausführende Arzt muss Rücksprache mit dem Überweiser halten, wenn er eine andere als die in Auftrag gegebene Leistung für medizinisch zweckmäßig, ausreichend und notwendig hält. Ist der überweisende Arzt einverstanden, vermerkt der auftragsausführende Arzt die Änderung auf dem Überweisungsschein. Nur in diesem Fall darf der auftragsausführende Arzt eine andere, als die ursprünglich geforderte Leistung durchführen.


Konsiliaruntersuchung: kreuzt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein das Feld „Konsiliaruntersuchung“ an, welche ausschließlich zur Erbringung diagnostischer Leistungen dient. Sie gibt dem überweisenden Arzt die Möglichkeit, die Überweisung auf die Klärung einer Verdachtsdiagnose einzugrenzen.


Mitbehandlung oder Weiterbehandlung: Der überweisende Arzt kreuzt auf dem Überweisungsschein das Feld „Mit-/Weiterbehandlung“ an. Die Überweisung zur Mitbehandlung erfolgt zur gebietsbezogenen Erbringung begleitender oder ergänzender diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen, über deren Art und Umfang der Vertragsarzt, an den überwiesen wurde, entscheidet. Bei einer Überweisung zur Weiterbehandlung wird die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen.


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