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erhalten ebenfalls diese Kennzeichnung.
Der Patient hat dem verordnenden Vertragsarzt einen Nachweis über die anerkannte Schädigungsfolge bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorzulegen.
Eine Verordnung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts ist auf die anerkannte Schädigungsfolge beschränkt und von der Zuzahlung befreit.
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eingeschränkter Leistungsanspruch gemäß § 16 Abs. 3a SGB V
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